Der österreichische Bundespräsident ist das vom Volk
auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt. In der Praxis übten sich die
Bundespräsidenten der zweiten Republik aber in Zurückhaltung und
konzentrierten sich auf ihre repräsentativen Aufgaben. Der
österreichische Bundespräsident hat seine Amtsräume in der Hofburg in
Wien.
Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat
wahlberechtigt ist und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
35. Lebensjahr vollendet hat.
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender
Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, sowie
Personen, die bereits zweimal aufeinanderfolgend zum Bundespräsidenten
gewählt wurden, für die nächstfolgende Funktionsperiode.
Kompetenzen
+ Ernennung der Bundesregierung: Der Bundespräsident ist dabei
theoretisch an keine Vorgaben gebunden. In der Praxis gilt es als
ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des
Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit
Bildung einer Regierung beauftragt. Wie die Regierungsbildung 2000
gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im
Nationalrat aber keine stabile Regierung durchsetzen.
+ Gegenzeichnung von Gesetzen ("Staatsnotar"): Der Bundespräsident
beglaubigt im Zuge des Gesetzgebungsverfahren das verfassungsgemäße
Zustandekommen von Gesetzen. Er prüft aber nicht auf inhaltliche
Verfassungskonformität.
+ Oberbefehlshaber über das Heer: Wie die Kompetenz zur Ernennung
der Regierung eher nur formell, der Bundespräsident besitzt über keine
unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnlichen
Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes
Informationsrecht.
+ Staatspersonalbefugnisse: Ernennungsbefugnis für Bundesbeamte,
Offiziere und Richter; auch Verfassungsrichter (auf Vorschlag der
Regierung). Diese Befugnisse sind zwar meist an die Ressortminister
delegiert, oberste Organe werden aber vom Bundespräsident selbst
ernannt.
+ Vertretung der Republik nach außen: (Beim EU Beitritt Österreichs
kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler,
wer Österreich im EU-Rat vertreten darf. Der Bundeskanzler hat sich
durchgesetzt, wobei Bundespräsident Klestil der Ansicht ist, er habe
dieses Recht nur an den Bundeskanzler delegiert.)
+ Begnadigungen von Häftlingen
+ Notverordnungsrecht
Zitat aus dem Kompendium Original Wikipedia